Schlafzimmer mit Erker

Teilverkauf –
das Wichtigste in Kürze.

Alle Kernpunkte kompakt auf einer Seite: Was der Teilverkauf ist, was er kostet, welche Rechte und Pflichten entstehen und wie der Ablauf aussieht. Zum Nachlesen, Vergleichen und Ausdrucken.

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In drei Sätzen

Wenn Sie nur das lesen

Was es ist

Sie verkaufen bis zu 50 Prozent Ihrer Immobilie, bekommen das Geld sofort in einer Summe und behalten über einen eingetragenen Nießbrauch das volle Nutzungsrecht an der gesamten Immobilie.

Was es kostet

Monatlich 3 bis 6 Prozent pro Jahr auf den ausgezahlten Betrag als Nutzungsentgelt – plus beim späteren Gesamtverkauf ein Durchführungsentgelt von häufig 5 bis 7 Prozent des Verkaufspreises.

Für wen es sich lohnt

Für Eigentümer über 60 mit schuldenfreier Immobilie, konkretem Kapitalbedarf und dem klaren Wunsch, im eigenen Zuhause zu bleiben – wenn ein Bankdarlehen nicht mehr möglich ist.

Datenblatt

Alle Eckdaten auf einen Blick

Marktübliche Werte. Die konkreten Konditionen unterscheiden sich je Anbieter erheblich – deshalb lohnt der Vergleich.

Immobilien-Teilverkauf · Übersicht
Verkaufter Anteilüblicherweise 10 bis 50 Prozent, maximal 50 Prozent
AuszahlungEinmalbetrag, frei verwendbar, ohne Zweckbindung; meist ab 100.000 €
Mindestobjektwertje Anbieter etwa 200.000 bis 300.000 €
Alter der Verkäuferfaktische Untergrenze meist 60 bis 65 Jahre
Nutzungsentgeltca. 3–6 % p. a. auf den ausgezahlten Betrag
Bindung des Entgeltsje Vertrag 3 bis 20 Jahre fest, danach Anpassung
Durchführungsentgelthäufig 5–7 % des späteren Gesamtverkaufspreises
Wertsicherungsklauseloft enthalten: Mindesterlös für den Anbieter, Marktrisiko bei Ihnen
Ihr NutzungsrechtNießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB, im Grundbuch Abteilung II eingetragen
Instandhaltungin der Regel vollständig bei Ihnen – für die gesamte Immobilie
Laufende KostenGrundsteuer, Versicherung, Energie, Hausgeld weiterhin bei Ihnen
Umbautengrößere Maßnahmen meist nur mit Zustimmung des Miteigentümers
Vermietungvom Nießbrauch grundsätzlich umfasst, vertraglich häufig eingeschränkt
Rückkaufoft möglich zum ursprünglichen Preis plus Aufschlag oder zum Marktwert
Bei Todmeist Gesamtverkauf; Erben erhalten den Erlös abzüglich Anbieteranteil und Entgelte
Abwicklungsdauerca. 6 bis 12 Wochen von der Anfrage bis zur Auszahlung
Notarielle Formzwingend – der Anteilsverkauf muss beurkundet werden
Ablauf

Von der Anfrage bis zur Auszahlung

Schritt 1

Erstgespräch und Prüfung der Alternativen

Wir klären Ihre Situation, Ihren Kapitalbedarf und ob eine Beleihung, ein Verkauf mit Nießbrauch oder eine Leibrente günstiger wäre. Dieser Schritt entfällt bei vielen Anbietern – bei mir nicht.

Schritt 2

Wertermittlung

Der Anbieter lässt bewerten, meist über einen eigenen oder beauftragten Gutachter. Klären Sie vorher, ob Sie ein eigenes Gutachten einbringen dürfen und wer die Kosten trägt.

Schritt 3

Angebot und Vergleich

Sie erhalten ein Angebot mit Auszahlungsbetrag, Nutzungsentgelt und Bindungsdauer. Holen Sie mindestens zwei Angebote ein – die Unterschiede sind erheblich.

Schritt 4

Vertragsprüfung

Durchführungsentgelt, Wertsicherungsklausel, Instandhaltungspflichten, Rückkaufrecht, Regelung im Todesfall. Lassen Sie den Entwurf zusätzlich anwaltlich oder notariell prüfen – das kostet ein paar Hundert Euro und kann Zehntausende sparen.

Schritt 5

Notartermin

Der Anteilsverkauf und die Eintragung des Nießbrauchs werden beurkundet. Achten Sie auf den Rang der Nießbrauch-Eintragung – er entscheidet, wie gut Ihr Wohnrecht geschützt ist.

Schritt 6

Auszahlung

Nach Eintragung im Grundbuch wird der Betrag ausgezahlt, gegebenenfalls nach Ablösung bestehender Grundschulden. Ab dem Folgemonat läuft das Nutzungsentgelt.

Glossar

Begriffe, die im Vertrag stehen

NießbrauchUmfassendes Nutzungsrecht nach §§ 1030 ff. BGB: Nutzen, Bewohnen, Vermieten. Nicht übertragbar, nicht vererblich, endet mit dem Tod des Berechtigten.
WohnungsrechtSchwächer als der Nießbrauch (§ 1093 BGB): erlaubt das Bewohnen, aber grundsätzlich keine Vermietung.
MiteigentumsanteilDer Bruchteil, den der Anbieter erwirbt. Er wird im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen.
NutzungsentgeltLaufende Zahlung für die Nutzung des verkauften Anteils. Wirtschaftlich vergleichbar mit Miete oder Zins.
DurchführungsentgeltGebühr beim späteren Gesamtverkauf, meist prozentual auf den vollen Verkaufspreis.
Wertsicherungs­klauselGarantierter Mindesterlös für den Anbieter. Verlagert das Marktrisiko auf Verkäufer und Erben.
TeilungsversteigerungLetztes Mittel, wenn Miteigentümer sich nicht einigen. Führt in der Regel zu Erlösen unter Marktwert.
RangstellePosition einer Eintragung im Grundbuch. Entscheidet, wessen Recht im Verwertungsfall vorgeht.
ImmoWertVImmobilienwertermittlungsverordnung – regelt die anerkannten Bewertungsverfahren in Deutschland.
FAQ

Kurz gefragt, kurz geantwortet

Beim Teilverkauf erhalten Sie eine Einmalzahlung für einen Anteil und bleiben Miteigentümer; Sie zahlen dafür ein monatliches Nutzungsentgelt. Bei der Leibrente verkaufen Sie die gesamte Immobilie und erhalten dafür eine lebenslange monatliche Rente sowie ein Wohnrecht; Sie zahlen nichts, sind aber nicht mehr Eigentümer. Der Teilverkauf lässt Erben mehr, die Leibrente gibt mehr Planungssicherheit.

Der Verkauf selbst löst bei selbst genutztem Wohneigentum in der Regel keine Einkommensteuer aus. Grunderwerbsteuer fällt auf den verkauften Anteil an und wird üblicherweise vom Käufer getragen. Das Nutzungsentgelt können Sie als Privatperson nicht absetzen. Verbindliche Aussagen zu Ihrem Fall macht Ihr Steuerberater.

Ja, und das ist entscheidend. Nur die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs sichert Ihr Nutzungsrecht auch gegenüber Dritten – etwa wenn der Anbieter seinen Anteil weiterverkauft oder insolvent wird. Prüfen Sie den Rang der Eintragung.

Der Nießbrauch umfasst grundsätzlich das Recht zur Vermietung. Viele Verträge schränken das aber ein oder verlangen Zustimmung. Wenn ein möglicher Umzug ins Pflegeheim für Sie eine realistische Perspektive ist, lassen Sie sich dieses Recht ausdrücklich zusichern.

Von der ersten Anfrage bis zur Auszahlung sind es meist sechs bis zwölf Wochen: Bewertung und Angebot zwei bis vier Wochen, Vertragsprüfung ein bis zwei Wochen, Notartermin und Grundbucheintragung weitere zwei bis sechs Wochen.

Ihr im Grundbuch eingetragener Nießbrauch bleibt bestehen – deshalb ist der Rang der Eintragung so wichtig. Der Anteil des Anbieters kann verwertet werden, ein neuer Miteigentümer tritt in die Rechte und Pflichten ein. Ihr Wohnrecht ist davon nicht betroffen, laufende Absprachen und Rückkaufoptionen können es aber sein.

Konkret werden

Rechnen wir es für Ihre Immobilie durch.

Mit Ihrem Objektwert, Ihrem Kapitalbedarf und einer realistischen Laufzeit. Danach steht eine Zahl auf dem Papier, mit der Sie entscheiden können.